Der Verkäufer
übergibt die für die Ausfuhr freigemachte Ware dem vom Käufer bestimmten Frachtführer an einem benannten Ort, an dem die Gefahr auf den Käufer übergeht,
ist nicht verpflichtet, die Fracht für den Import abzufertigen, Einfuhrzoll zu bezahlen oder Zollformalitäten für den Import zu erledigen, und
muss die Ware auf das Transportmittel des vom Käufer beauftragten Frachtführers verladen.