| FCA |
Der Verkäufer
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übergibt die für die Ausfuhr freigemachte Ware dem vom Käufer bestimmten Frachtführer an einem benannten Ort, an dem die Gefahr auf den Käufer übergeht,
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ist nicht verpflichtet, die Fracht für den Import abzufertigen, Einfuhrzoll zu bezahlen oder Zollformalitäten für den Import zu erledigen, und
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muss die Ware auf das Transportmittel des vom Käufer beauftragten Frachtführers verladen.
Synonyme:
Free Carrier, Frei Frachtführer
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